Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

1. Ausschließliche Geltung, Vertragsabschluss
1.1 Unsere Angebote, Auftragsbestätigungen, kaufmännischen Bestätigungsschreiben, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen (i.F. Geschäftsbedingungen). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit. 1.2 Auch wenn wir in Kenntnis Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers Lieferungen oder Leistungen ohne Vorbehalt ausführen, gelten unsere Geschäftsbedingungen ausschließlich.
1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
1.4 Wir sind berechtigt, unsere Angebote bis zum Zugang der Annahmeerklärung ohne Angabe von Gründen zu widerrufen (Angebote sind freibleibend). Die Annahme der Bestellung des Bestellers erfolgt durch Lieferung oder Leistung, falls wir keine gesonderte Auftragsbestätigung versenden. Bestellungen (Angebote i. S. v. §§ 145 ff. BGB) für Standardprodukte können wir innerhalb von zwei Wochen, solche für Sonderanfertigungen innerhalb von drei Wochen annehmen.

2. Preise, Stornokosten
2.1 Unsere Preise gelten ab Werk. Für Inlandslieferungen gilt: Unter EUR 1.000,00 netto Auftragswert erfolgt Lieferung mit Berechnung einer Verpackungs- und Versandkostenpauschale. Ab EUR 1.000,00 netto Auftragswert liefern wir franko Fracht und Verpackung.
2.2 Inbetriebnahme- oder Installationsleistungen berechnen wir nach Zeitaufwand zu einem für hochqualifizierte Elektroinstallateure üblichen Satz. Den Zeit- und Fahrtaufwand außerhalb Furtwangen berechnen wir zusätzlich für Fahrzeiten mit einem angemessenen Stundensatz, der unterhalb desjenigen gemäß Satz 1 liegt, ferner mit einem üblichen Kilometerentgelt (Entgelt pro gefahrenem Kilometer) . Die jeweils gültigen Sätze und das Kilometerentgelt werden auf Anfrage mitgeteilt.
2.3 Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.
2.4 In Fällen von Stornierungen aus Kulanzgründen berechnen wir dem Besteller die uns entstandenen und zusätzlich entstehenden Kosten. Entsprechendes gilt für von dem Besteller veranlasste Vertragsänderungen, soweit wir mit diesen aus Kulanzgründen einverstanden sind.

3. Zahlung
3.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware bzw. Erbringung der Inbetriebnahmeleistung und der Rechnung mit 2 % Skonto, im Übrigen innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Monatsrechnungen für gelieferte Waren sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt mit 2 % Skonto, danach ohne Abzug zu bezahlen. Skonto wird auf den Nettowarenpreis exklusive Fracht und Verpackung gewährt.
3.2 Soweit wir Zahlungsnachlässe gewähren, erfolgt dies unter dem Vorbehalt der Einhaltung unserer Zahlungsbedingungen. Wir sind berechtigt, Zahlungsnachlässe mit Ansprüchen aus künftigen Bestellungen zu verrechnen.
3.3 Der Besteller ist nicht berechtigt, die Zahlung zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, falls diese nicht rechtskräftig festgestellt, anerkannt, unbestritten sind oder Mängelrügen vorliegen, deren Berechtigung offenkundig ist. Diese Beschränkung von Rechten des Bestellers gilt nicht für ihm zustehende Schadensersatzansprüche, soweit diese aus demjenigen Vertragsverhältnis resultieren, aus dem wir Vergütungsansprüche geltend machen.
3.4 Soweit uns der Besteller ein SEPA-Basis- oder ein SEPA-Firmenlastschrift-Mandat erteilt und uns somit ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, erfolgt die Vorabinformation (Pre-Notification), nämlich die Ankündigung der Belastung mittels Lastschrift durch uns, einen Tag vor Fälligkeit der Rechnung. Kosten, die durch die Nichteinlösung oder die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs entstehen, hat der Besteller zu tragen, es sei denn, die Nichteinlösung oder Erstattung haben wir verursacht.

4. Teillieferung, Technische Änderungen, Incoterms
4.1 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Entsprechendes gilt für technische Änderungen, soweit sie keine Preiserhöhung bewirken und nicht zu Verschlechterungen führen.
4.2 Lieferungen erfolgen DAP geliefert von uns benannter Ort (Incoterms 2010).

5. Fachhandelsweg bei Hardware
Da wir technisch hochwertige, erklärungsbedürftige Waren liefern, ist der Besteller gehalten, diese entweder nur an den Fachhandel/Installateure weiterzuverkaufen oder selbst zu installieren.

6. Liefer- und Leistungszeit, Verzug, Höhere Gewalt
6.1 Die Lieferzeit für unsere Standardprodukte beträgt bis zu sechs Wochen. Für Sonderanfertigungen benennen wir mit Auftragsbestätigung Liefertermine. Fristen, innerhalb welcher Inbetriebnahme- oder Installationsleistungen zu erbringen sind, bedürfen der gesonderten Vereinbarung.
6.2 Eine vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung/des Bestätigungsschreibens, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Beistellungen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder Vorauskasse.
6.3 Wir sind berechtigt, Lieferungen oder Leistungen bis zur Bezahlung von Lieferungen oder Leistungen, mit denen sich der Besteller in Verzug befindet, zurückzubehalten. Die Unsicherheitseinrede des § 321 BGB bleibt hiervon ebenso unberührt wie sonstige gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte oder eine vereinbarte Vorauskasse.
6.4 In Fällen höherer Gewalt verlängern sich vereinbarte Lieferfristen angemessen. Dauert die höhere Gewalt länger als acht Wochen an, sind beide Parteien nach Fristsetzung von weiteren zwei Wochen berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. Hierzu zählen auch unverschuldete Betriebsstörungen wie bspw. Streik, Aussperrungen sowie von uns nicht verschuldete Verzögerungen in der Zulieferung.
6.5 Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen hin innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen des Leistungs- oder Lieferverzugs vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

7. Elektroplanung
Die Durchführung von Elektroplanungsleistungen ist grundsätzlich Sache des Bestellers. Soweit wir für den Besteller Elektroplanungsleistungen erbringen, erfolgt dies gefälligkeitshalber, d.h. ohne Rechtsbindungswille und unentgeltlich. Der Besteller wird die von uns gefälligkeitshalber erbrachten Planungsleistungen fachlich überprüfen. Dies gilt auch für unsere Planungsleistungen gegenüber Endkunden, die wir ebenfalls gefälligkeitshalber erbringen.

8. Software
Zum Umfang der Nutzungsrechte und Nutzungsbeschränkungen, insbesondere zu der Notwendigkeit einer Programm- und Datensicherung, verweisen wir auf die gesonderten Lizenzbestimmungen, die unter www.siedle.de/impressum heruntergeladen werden können, alternativ hierzu von uns auf Anforderung in Printform zur Verfügung gestellt werden.

9. Gewährleistung
9.1 Untersuchungs-, Rüge- und Vorsorgepflicht des Bestellers
9.1.1 Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel oder Quantitätsabweichungen (i. F. einheitlich: Mängel) unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Empfang der Ware, zu rügen. Nicht erkennbare Mängel sind nach Entdeckung ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage nach Entdeckung, zu rügen. Die Rügefristen gelten in gleicher Weise für Direktlieferungen an von dem Besteller benannte Dritte; der Besteller hat auch in solchen Fällen für eine fristgerechte Rüge Sorge zu tragen.
9.1.2 Soweit Abnehmer des Bestellers gegenüber dem Besteller Mängel rügen, hat uns der Besteller diese Mängelrügen unverzüglich zuzuleiten. Der Besteller verpflichtet sich, Nacherfüllungsleistungen gegenüber seinen Abnehmern oder aus der Lieferkette berechtigten Abnehmern nur nach Abstimmung der technischen und wirtschaftlichen Maßnahmen mit uns durchzuführen.
9.1.3 Beabsichtigt der Besteller, die gelieferte Ware einzubauen, anzubringen oder weiterzuverarbeiten, hat er die Ware vor dem Einbau bzw. vor dem Anbringen oder der Weiterverarbeitung auf Mängelfreiheit zu überprüfen. Unterlässt er dies, handelt er gem. §§ 439 Abs. 3, 442 Abs. 1 S. 2 BGB grob fahrlässig. In einem solchen Fall stehen dem Besteller Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn der betreffende Mangel von uns vorsätzlich herbeigeführt, arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde.
9.1.4 Stellt der Besteller Mängel der Ware fest, verpflichtet er sich, diese nicht weiterzuveräußern, weiterzuverarbeiten, einzubauen oder anzubringen, bis eine Einigung über die Abwicklung des Gewährleistungsfalls erzielt oder eine gerichtliche oder außergerichtliche Beweissicherung erfolgt ist. Der Besteller ist verpflichtet, uns die beanstandete Ware zur Prüfung, ob ein Gewährleistungsfall vorliegt, zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies schuldhaft, entfallen Gewährleistungsansprüche.
9.2 Gewährleistung
9.2.1 Bei nur unerheblichen Mängeln steht dem Besteller kein Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung und kein Rücktrittsrecht zu.
9.2.2 Ist der letzte Abnehmer in der Lieferkette nicht Verbraucher, so hat uns der Besteller, wenn sein Abnehmer Mängelrechte geltend macht, abweichend von § 445 a Abs. 2 BGB eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er die in § 437 BGB bezeichneten sonstigen Rechte statt der Nacherfüllung geltend machen kann (Recht der zweiten Andienung). Der Besteller hat sich das Recht zur zweiten Andienung gegenüber seinem Abnehmer, soweit dieser nicht Verbraucher ist, vorzubehalten. In den Fällen, in denen uns das Recht zur zweiten Andienung zusteht, sind wir nach unserer Wahl berechtigt und verpflichtet, innerhalb angemessener Frist unentgeltlich bis zu dreimal nachzubessern oder neu zu liefern (Nacherfüllung), soweit der Mangel innerhalb der Verjährungsfrist auftritt und nach Erkennbarkeit unverzüglich gerügt wird, vorausgesetzt, die Mängelursache lag bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vor. Hierfür ist der Besteller beweispflichtig. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziff. 10 vom Vertrag zurücktreten oder das Entgelt mindern.
9.2.3 Hat der Besteller eine mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, gilt: a) Der Besteller hat uns die Möglichkeit einzuräumen, die mangelhafte Ware zu entfernen und die nachgebesserte oder neu gelieferte Ware einzubauen oder anzubringen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der Abnehmer des Bestellers dies ablehnt, was der Besteller uns gegenüber nachzuweisen hat, oder es sich bei dem Abnehmer des Bestellers um einen Verbraucher handelt. b) Soweit wir zur Tragung von Aus- und Einbaukosten gem. § 439 Abs. 3 BGB verpflichtet sind, schulden wir lediglich Kosten, die den Aus- und Einbau bzw. das Anbringen entsprechender Waren betreffen, die marktüblich sind und die uns gegenüber von dem Besteller durch Vorlage geeigneter Belege nachgewiesen werden. Ein Vorschussrecht des Bestellers für Aus- und Einbaukosten bzw. das Anbringen identischer Waren ist ausgeschlossen, es sei denn, bei seinem Abnehmer handelt es sich um einen Verbraucher und dieser verlangt von dem Besteller Vorschuss.
9.2.4 Mängelrechte verjähren in einem Jahr, gerechnet ab Lieferung gemäß Ziff. 4.2. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 438 Abs. 3 BGB (arglistiges Verschweigen), § 445 b Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch), § 476 Abs. 2 BGB (Verjährungsverkürzung für den Fall, dass der Endabnehmer ein Verbraucher ist) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
9.2.5 Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gilt Ziff. 10. Über die in Ziff. 9.1, 9.2 i. V. m. Ziff. 10 geregelten Ansprüche hinaus stehen dem Besteller keine Gewährleistungsansprüche zu.
9.2.6 Erfolgt eine Mängelrüge des Bestellers schuldhaft zu Unrecht, sind wir berechtigt, von ihm unsere entstandenen Aufwendungen und sonstige Schäden ersetzt zu verlangen.

10. Schadensersatz
10.1 Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind vorbehaltlich nachstehender Regelungen ausgeschlossen.
10.2 Der Haftungsausschluss nach Ziff. 10.1 gilt nicht - für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, - für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, wobei Vertragspflichten dann wesentlich sind, soweit ihre Erfüllung durch die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht wird und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf, - wenn im Falle der Verletzung sonstiger Pflichten i. S. v. § 241 Abs. 2 BGB (Rücksichtnahmepflichten) dem Besteller unsere Leistung nicht mehr zuzumuten ist, - im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, - nach dem Produkthaftungsgesetz oder - nach etwaigen sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen.
10.3 Im Falle der Haftung wegen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sowie zu vertretender anfänglicher Unmöglichkeit und im Falle der zwingenden Haftung für Rechtsmängel haften wir, soweit lediglich leichte Fahrlässigkeit vorliegt, nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen zugleich eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder ein Produkthaftungsfall vorliegt.
10.4 Unsere Haftung ist – von Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Produkthaftung sowie von sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften abgesehen – insgesamt beschränkt auf den Deckungsumfang unserer Betriebshaftpflichtversicherung, vorausgesetzt, es besteht Deckungsschutz in branchenüblichem Umfang.
10.5 Für Mängel gefälligkeitshalber erbrachter Elektroplanungsleistungen haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
10.6 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der leitenden und nicht leitenden Angestellten sowie im Falle der Haftung für unsere Erfüllungsgehilfen.
10.7 Soweit wir im Zuge erbrachter Inbetriebnahme- oder Installationsleistungen Software implementieren, führen wir eine „back up“-Datensicherung durch. Nimmt der Besteller Veränderungen an unseren Systemen gleich welcher Art vor, obliegt ihm die vorherige Programm- und Datensicherung. Falls wir nach dieser Ziff. 10.6 Satz 1 i. V. m. Ziff. 10.1 bis 10.6 haften, ist bei einfacher Fahrlässigkeit die Haftung für Datenverlust auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein von Sicherungskopien beschränkt.
10.8 Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln (Ziff. 9.1) verjähren gemäß Ziff. 9.2.4. Die vorstehende Ausschlussfrist und die Verjährungsverkürzung gelten nicht, soweit wir wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz oder nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen haften.
10.9 Bei Export unserer Waren durch den Besteller und deren Weiterverarbeitung, Einbau, Anbringung oder sonstiger Verwendung im Ausland haften wir nicht für die Exportfähigkeit der Waren, insbesondere nicht für Hindernisse wie Exportkontrollregelungen, Embargos, die staatliche Genehmigungsfreiheit und Einfuhrfreiheit in die Exportländer des Bestellers. Die Einhaltung der nationalen Bestimmungen des jeweiligen Exportlandes unterliegen der Prüfung und Verantwortung des Bestellers.
10.10 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) mit Ausnahme des Verstoßes gegen das Verbot der Verarbeitung personenbezogener Daten i. S. v. Art. 9 DSGVO, insbesondere von biometrischen Daten.
10.11 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den Regelungen dieser Ziff. 10 nicht verbunden.

11.Storno , Änderung von Sonderanfertigungen
11.1 Soweit wir aus Kulanzgründen Ware zurücknehmen, erfolgt deren Zusendung auf Gefahr und Rechnung des Bestellers.
11.2 Wir erteilen in Kulanzfällen, über die jeweils im Einzelfall entschieden wird, Gutschrift und bringen 20 % des Nettorechnungsbetrages für Verwaltungskosten, Prüfung und Neuverpackung in Abzug. Sonderanfertigungen sowie die Produkte der Baureihen BGA, BG/KSF, BG/SR, KS, KSA, KSF, RGA, RG/KSF, RGT, RG/SR, Siedle-Classic und Siedle-Steel werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.
11.3 Werden Werk- bzw. Werklieferungsverträge über Sonderanfertigungen, Inbetriebnahme- oder Installationsaufträge ohne wichtigen Grund von dem Besteller gekündigt (freie Kündigung nach § 648 BGB), so schuldet der Besteller die Vergütung der von uns bis zur Kündigung erbrachten Leistungen, darüber hinaus eine pauschale Vergütung in Höhe von 10 % desjenigen Teilbetrages aus dem vereinbarten Gesamtpreis, der auf denjenigen Teil der Leistung entfällt, die wir bis zur Kündigung noch nicht ausgeführt haben. Hiervon unberührt bleibt der Nachweis eines geringeren Anspruchs durch den Besteller.

12. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte
12.1 Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von gewerblichen Schutz-, Urheberrechten oder des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes (einheitlich: Schutzrechte) durch von uns gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir innerhalb der Gewährleistungsfrist (Ziff.9.2.4) wie folgt: Wir erwirken innerhalb angemessener Frist nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Produkte ein Nutzungsrecht oder wir ändern die Produkte derart, dass ein Schutzrecht nicht verletzt wird und tauschen auf unsere Kosten beim Besteller aus.
12.2 Die unter Ziff. 12.1 genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller uns über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Werktagen nach Kenntniserlangung verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung oder den Vertrieb bei behaupteter Schutzrechtsverletzung ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Ansprüche des Bestellers bestehen nicht, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
12.3 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen gemäß Ziff. 9 und 10 entsprechend. Sonstige Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle unsere Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller erfüllt sind. Der Besteller hat sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, um eine Registrierung des Eigentumsvorbehalts sicherzustellen, die nach ausländischem Recht notwendig ist.
13.2 Der Besteller wird ermächtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten, zu verbinden oder ein- oder auszubauen (Vorbehaltsware), nicht aber zu verpfänden oder sicherungszuübereignen.
13.3 Die Weiterveräußerung ist nur unter der Bedingung gestattet, dass der Besteller den Vorbehalt macht, dass das Eigentum an seinen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen in Ansehung der Vorbehaltsware vollständig erfüllt hat. Der Besteller tritt an uns bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung oder dem An- bzw. Einbau bis zur Höhe unseres Anspruchs ab.
13.4 Zur Einziehung abgetretener Forderungen ist der Besteller ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Kunden von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Besteller die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm entstehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum etc. auszuhändigen sowie zur Überprüfung den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gestatten.
13.5 Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit einer neuen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff. BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht uns gehörigen Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturawertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
13.6 Der Besteller verpflichtet sich, uns im Falle seiner Zahlungseinstellung, einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse sowie von Pfändungen unverzüglich Anzeige zu machen. Pfändungsgläubiger sind unter Angabe der Adresse namhaft zu machen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs von Pfändungsgläubigern und zu einer Wiederbeschaffung der Ware aufgewendet werden müssen.

14. Gerichtsstand, anwendbares Recht
14.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen ist Furtwangen. Wir sind berechtigt, Klage gegen den Besteller an dessen Geschäftssitz zu erheben.
14.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem materiellem sowie deutschem Prozessrecht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

Stand 05/2018
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